Satzung

Interessengemeinschaft Zugpferde Landesverband Hessen e.V.

Satzung vom 08.04.2017

§ 1: Name und Sitz

  • Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft Zugpferde, Landesverband Hessen e.V.“ .
  • Der Verein hat seinen Sitz in 34590 Wabern – Zennern. Der Verein soll beim Amtsgericht Fritzlar in das Vereinregister eingetragen werden und erhält nach Eintragung den Zusatz „e. V“.

§ 2: Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Verwendung von Pferden und anderen Zugtieren im Zugeinsatz in allen dafür in Frage kommenden Bereichen.

Die vorliegende Satzung entspricht der gültigen Satzung der Interessengemeinschaft Zugpferde e.V.

Zur Anerkennung des Landesverbandes durch die IGZ (Gesamtverein) wird die vorliegende Satzung und deren spätere Änderungen der IGZ zur Zustimmung vorgelegt, siehe § 11 Satzung der IGZ.

§ 3: Aufgaben

  1. Der Verein setzt sich ein für:
    • Naturschutz und Landschaftspflege im Sinne ökologischer Bearbeitung und Bewirtschaftung mit Zugtieren.
    • Die Entwicklung und die Verwendung moderner Tiergezogener Arbeitsgeräte.
    • Gleichzeitig fördert er die Erhaltung des wertvollen Kulturgutes, das die Zugtierverwendung und der noch vorhandene Erfahrungsschatz darstellt.
    • Tierschützerische Aspekte bezüglich Haltung, Ausbildung und Verwendung von Zugtieren.
    • Die Förderung der Zucht geeigneter Zugpferde und –tiere. Deshalb wird eine Zusammenarbeit mit den anerkannten Zuchtorganisationen angestrebt.
    • Die aktive Förderung der Jugendlichen und Nachwuchskräfte. Ausbildung und Beziehung zur Arbeit mit Zugpferden wird durch geeignete Maßnahmen unterstützt.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    • Information
    • Veranstaltungen
    • Lehrgänge
    • Beratung
    • Dialog mit politischen und gesellschaftlichen Gremien

§ 4: Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 5: Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 6: Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins sind :
    • die in Hessen wohnenden Mitglieder der IGZ e.V. ( Gesamtverein )  
    • die durch Gestattung des Bundesvorstandes außerordentlich zugeordneten Mitglieder.
    • In begründeten schwerwiegenden Fällen kann der Vorstand des Landesverbandes Hessen die Zuordnung einzelner Mitglieder durch den Gesamtverein verweigern.
  2. Die Interessengemeinschaft Zugpferde, Landesverband Hessen, besteht aus:
    • ordentlichen Mitgliedern
    • Familienmitgliedern
    • Fördermitgliedern
    • Ehrenmitgliedern
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    • mit dem Tod des Mitglieds, bzw. der Auflösung der juristischen Person oder Personengesellschaft
    • durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig
    • durch Ausschluss aus dem Verein
  4. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung durch schriftlich zu übermittelnden Beschluss. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
  5. Es kann ein Mitgliedsbeitrag erhoben werden, die jeweilige Höhe legt die Mitgliederversammlung fest.
  6. Im Bedarfsfall können Umlagen erhoben werden nach näherer Bestimmung durch die Mitgliederversammlung.

§ 7: Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 8: Vorstand

  • Der Vorstand des Vereins besteht aus dem:
    • 1.Vorsitzenden
    • 2.Vorsitzenden
    • Schatzmeister
    • Schriftführer
    • und bis zu 3 Beisitzern
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode vorzeitig aus, dann kann sich der Vorstand durch Beschluss aus den Reihen der Mitglieder ergänzen. Das Amt dessen endet mit der Neuwahl. Ein Vorstandsmitglied kann nicht 2 Ämter innehaben.
  • Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • Vorbereitung und Initiieren von Fachveranstaltungen und Fortbildungen
    • regelmäßige Information der Mitglieder in geeigneter Form
    • Es ist ein Protokoll zu führen, das von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist.
  • Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9: Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand  schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Der Fristlauf beginnt mit dem Tag der Aufgabe des Einladungsschreibens zur Post oder der Absendung der E-Mail.

Die Einladung gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse des Mitgliedes versandt wurde. 

  • Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
    • Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse
    • Wahl der Kassenprüfer und eine Ersatzperson
    • Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
  • Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung bedürfen jeweils einer Zustimmung von ¾ der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
  • Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. Sie hat binnen 3 Monaten stattzufinden.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  • Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Kandidaten zur Wahl des Landesvertreters in der Bundes-IGZ im Bundesvorstand.

Alle 2 Jahre wird auf der Mitgliederversammlung des Gesamtvereins 1 Vertreter des Landesverbandes im Bundesvorstand gewählt. Der Landesverband genießt hierzu das alleinige Vorschlagsrecht. Der Landesvertreter trägt die Interessen des Landes verbandes in den Bundervorstand des Gesamtvereins.

§ 10: Ausschüsse und Arbeitsgruppen

Bei Bedarf werden Ausschüsse und/oder Arbeitsgruppen gebildet, die den Vorstand in seiner Arbeit unterstützen und die Mitglieder des Vereins fachlich beraten.

§ 11: Datenschutz

Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. (§ 28 Abs.1 Satz 1 Nr.1 BDSG). Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummer sowie E-Mail-Adresse, offene Beiträge/Zahlungsverzug, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein. Im Zusammenhang mit seinem Vereinsbetriebes sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Teilnehmerlisten, Wettbewerbsergebnisse, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, und – soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang. Auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Veranstaltungen seiner Mitglieder sowie aktueller Wettbewerbserfolge. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereinszugehörigkeit und soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit nur an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten. Aufgrund der Datenerhebung und Speicherung führt der Verein ein Verfahrensverzeichnis.

§ 12: Mitgliedsbeitrag

Die Mitgliedsbeträge werden zum 1.1. eines jeden Jahres fällig und vom Gesamtverein eingezogen.

In der Mitgliedsversammlung des Gesamtvereins wird die Höhe der Anteile des Mitgliedsbeitrages zur Verwendung der Landesverbandes festgelegt.

Die Kasse des Gesamtvereins überträgt diese Mittel jährlich zum 30.06. an den Landesverband.

  • Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Auflösung bedarf der Zustimmung von ¾ der an der Mitgliederversammlung Anwesenden Mitglieder.
  • Ein bei der Auflösung vorhandenes Vereinsvermögen wird an die Interessengemeinschaft Zugpferde e.V., gegeben, mit der Maßgabe, dieses schwerpunktmäßig in Hessen zu verwenden.
  • Die Liquidation erfolgt durch den letzten Vorstand gemeinsam.

Versammlungsort: Gasthaus Zum Löwen, 35440 Linden Datum: 8. April 2017

Eingetragen beim Amtsgericht Fritzlar Vereinsregister-Nr.: 3514

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